Freiheitliche demokratische Grundordnung
Die freiheitliche demokratische Grundordnung wird an insgesamt acht Stellen in dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland erwähnt. Dieses beinhaltet jedoch keine Legaldefinition, was bedeutet „freiheitliche demokratische Grundordnung“. Eine solche ist auch in dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht zu finden.
In der Tat wird die Wichtigkeit der Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland durch die beiden Adjektive „freiheitlich“ und „demokratisch“ betont.
Freiheitlich ist die Grundordnung, die durch staatliche Gewähr und staatlichen Schutz der Menschwürde (Artikel 1 Grundgesetz) und der Grundrechte (Artikel 2 – 19 Grundgesetz) jeden Menschen vor staatlicher Willkür bewahrt.
Demokratisch ist die Grundordnung, die jedem Menschen erhebliche Teilhabe bei der Gestaltung des Gemeinwesens zuspricht und garantiert.
Zusammen bilden sie freiheitliche demokratische Grundordnung als einen verfassungsrechtlichen Schlüsselbegriff, der die Gesetzgebung des Bundes und der Länder, den Wesenskern des politischen Systems und der Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland bestimmt, nach den obersten und fundamentalen Wertprinzipien, die Kernbestand jeder Demokratie sind:
Demokratie und Volksherrschaft
Nach dem Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Das Volk bestimmt in regelmäßigen Wahlen Vertreter im Bund, in den Ländern und in den Gemeinden. Diese nehmen die Interessen des Volkes wahr und treffen die Entscheidungen nach dem Mehrheitsprinzip.
Achtung der Grundrechte
Die Grundrechte ermöglichen es jedem Einzelnen unter anderem, sich gegen deren Beeinträchtigung durch den Staat zu wehren. Der Staat hat die Grundrechte eines jeden Menschen zu schützen, aber auch gegen andere Menschen, Organisationen, Unternehmen. Jeder Mensch hat Anspruch auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Niemand darf andere in ihrer freien Selbstbestimmung beeinträchtigen z. B. hinsichtlich der religiösen Betätigung sowie des Zugangs zu Informationen, zur Bildung und zum Berufsleben. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
Gewaltenteilung
Der Grundsatz der Gewaltenteilung dient der Hemmung und Kontrolle staatlicher Macht. Die vom Volk ausgehende Staatsgewalt wird durch besondere Organe der Gesetzgebung (Parlamente), der vollziehenden Gewalt (Regierungen und Verwaltungen) und der Rechtsprechung (Gerichte) ausgeübt. Die Parlamente kontrollieren die Arbeit der Regierung.
Rechtsstaatsprinzip
Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet vor allem, dass Regierung und Verwaltung die Gesetze einhalten und es einen gerichtlichen Rechtsschutz bei Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt gibt. Jedem Bürger steht der Weg zu den Gerichten offen.
Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Die Verwaltungen müssen die Gesetze beachten und anwenden. Maßnahmen, die in Rechte des Bürgers eingreifen, bedürfen zu ihrer Rechtfertigung grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage, die diese Maßnahmen zulässt oder erlaubt.
Unabhängigkeit der Gerichte
Die Gerichte sind unabhängig. Sie können von Regierungen oder Parlamenten nicht kontrolliert werden. Die Richter sind nur ihrem Gewissen bei der Rechtsanwendung verpflichtet. Jeder Bürger hat einen Anspruch auf einen fairen Prozess.
Mehrparteienprinzip und Chancengleichheit der politischen Parteien
Ein wesentliches Merkmal der freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist, dass es verschiedene Parteien gibt. Alle Parteien haben die gleichen Chancen, ihre politischen Vorstellungen in die Tat umzusetzen. Gründung, Bestand und Tätigkeit der Parteien sind frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen. Bei Wahlen haben alle Parteien die gleichen Möglichkeiten, für sich zu werben und gewählt zu werden. Durch das Mehrparteienprinzip wird die Meinungsvielfalt im öffentlichen Leben gewährleistet.
Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition
Die Opposition bildet das politische Gegengewicht zur Regierung und hat die Aufgabe, sie zu kontrollieren. Sie kann Gesetzentwürfe einbringen. Die Regierung darf die Opposition nicht in ihrer Arbeit behindern.
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