Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung
Das Wort Diskriminierung stammt aus dem lateinischen Verb discriminare mit der Bedeutung „trennen, absondern, abgrenzen, unterscheiden“.
Die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1949 formulierte definition gilt bis heute als dominant. Demnach ist Diskriminierung ein Verhalten, das auf einer Unterscheidung basiert, die aufgrund natürlicher oder sozialer Kategorien getroffen wird, die weder zu den individuellen Fähigkeiten oder Verdiensten noch zum konkreten Verhalten der individuellen Person in Beziehung stehen.
Wir haben alle das Recht, gleichberechtigt behandelt zu werden, unabhängig von unserer:
- Rasse
- Hautfarbe
- Geschlecht
- Staatsangehörigkeit
- Sprache
- Religion
- ethnischen, nationalen oder sozialen Abstammung,
so Artikel 1 Konvention zur Beseitigung aller Formen von Rassismus (CERD).
Die Gleichberechtigung ist ein Grundsatz, wer tief in der menschlichen Ethik verwurzelt ist. Sie wird vom Grundsatz der Nichtdiskriminierung geschützt, welcher ein sich wiederholender und vorherrschender Grundsatz in den zahlreichen Menschenrechtsverträgen des internationalen und europäischen Menschenrechtsschutzsystems ist.
Deutschland hat sich mit seiner Mitgliedschaft in den Vereinten Nationen und dem Europarat an den internationalen und europäischen Menschenrechtsverträgen eingebunden. Die daraus entstehenden individuellen Rechte und Verpflichtungen des Staates sind völkerrechtlich verbindlich und müssen umgesetzt werden.
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist ein grundlegender Bestandteil des Schutzes der Menschenrechte. Er wird von der Europäischen Menschenrechtskonvention mit Artikel 14 garantiert und durch Protokoll Nr. 12 gestärkt, das allgemein festlegt, dass niemand unter keinerlei Vorwand von einer öffentlichen Behörde diskriminiert werden darf.
Deutschland hat sich als Mitglied der Europäischen Union auch an der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eingebunden.
Artikel 21 – Nichtdiskriminierung
- Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.
- Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Gleichberechtigung bedeutet, dass alle Menschen die gleichen Menschenrechte haben. So steht es auch in dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Artikel 3 I „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Das Ziel aller dieser Rechtsvorschriften zur Nichtdiskriminierung ist es, einen gleichen und fairen Zugang zur gesellschaftlichen Teilhabe für alle Menschen zu ermöglichen.
Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bedeutet, dass Menschen oder Gruppen von Menschen, die sich in ähnlichen Umständen befinden, nicht aufgrund bestimmter Merkmale (Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sprache, Religion, Behinderung, Alter etc.) benachteiligt werden dürfen.
Diskriminierung ist jede Ungleichbehandlung eines Menschen, die in keiner Beziehung zu seinen individuellen Fähigkeiten oder Verdienste noch zu seinem konkreten Verhalten steht.
Eine Ungleichbehandlung ist gegeben, wenn eine Person oder eine Personengruppe im Vergleich mit einer anderen Person oder Personengruppe benachteiligt wird, obwohl sie sich in derselben oder in einer vergleichbaren Situation befindet.
Die Ungleichbehandlung kann eine Handlung, eine Entscheidung, eine Regel oder ein Gesetz sein, das zum Beispiel unterscheidend, ausschließend oder beschränkend auf einen Menschen oder eine Gruppe von Menschen auswirkt. Das Ergebnis einer solchen ungleichen Behandlung ist, dass dieser Mensch oder diese Gruppe von Menschen ihre Menschenrechte nicht genießen können oder einen erheblichen Nachteil im Genießen ihrer Menschenrechte erfahren.
Noch hilfreiche Links, die wir gern für Sie aufgelistet haben:
- Charta der Grundrechte
- Chancengleichheit
- Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit in der Europäischen Union (Zusammenfassung)
- Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (Zusammenfassung)
- Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Zusammenfassung)
- Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) (Zusammenfassung)
- Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (Website)
- Bekämpfung von Diskriminierung (Europäische Kommission)