Visaverfahren D-Visum

Für längerfristige Aufenthalte (über drei Monate), die Sie zu einer Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigen, sind Sie visumspflichtig. Dies bedeutet, dass Sie vor Ihrer Einreise nach Deutschland ein nationales Visum („D- Visum“) bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) in Ihrem Heimatland beantragen müssen. Ihr Visumantrag ist erst dann zu stellen, wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen und vollständige Unterlagen vorliegen können.

Das Visumantragsformular ist kostenlos von der jeweiligen Auslandsvertretung Deutschlands zu erhalten. Das hier abrufbare Formular (deutsch, englisch, französisch, arabisch) kann ebenfalls bei der zuständigen Auslandsvertretung eingereicht werden, immer im Original (mindestens in zweifacher Ausfertigung) und nur in der von der Auslandsvertretung benutzten Sprachversion.

Die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland ist grundsätzlich erforderlich. Zuständig ist die Ausländerbehörde des Ortes, an dem Sie beabsichtigen zu wohnen. Das Visaverfahren kann bis zu drei Monaten dauern, gelegentlich auch länger, da neben der Ausländerbehörde noch die Bundesagentur für Arbeit eine Zustimmung erteilen muss. Diese Zustimmung holt normalerweise die Ausländervertretung ein.

Die Auslandsvertretung darf das beantragte nationale Visum erst dann erteilen, wenn die erforderlichen Zustimmungen seitens der Ausländerbehörde gleich wie der Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten Sie ein nationales Visum mit festgelegter Gültigkeit.

Im Falle der Ablehnung Ihres Visumantrags muss die Auslandsvertretung Ihnen die maßgeblichen Gründe für die getroffene negative Entscheidung mitteilen. In diesem Falle steht der Rechtsweg offen.

Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung dieses Visums erfüllt werden?

1. Es liegt ein konkretes Jobangebot von einem Arbeitgeber in Deutschland für eine qualifizierte Beschäftigung

Das bedeutet: für die Ausübung dieser Beschäftigung ist in der Regel ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich. Die

Beschäftigung muss nicht im fachlichen Zusammenhang mit Ihrer Berufsqualifikation stehen. Hilfstätigkeiten reichen hierfür also nicht aus.

2. Ihre Qualifikation (Hochschulabschluss) muss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar sein.

Allerdings benötigen Sie noch eine Berufsausübungserlaubnis, wenn Sie in einem reglementierten Beruf (zum Beispiel in einem Gesundheitsberuf) arbeiten möchten.

3. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) muss grundsätzlich Ihrer Beschäftigung zustimmen.

Hierbei wird unter anderem geprüft, ob Ihre Beschäftigungsbedingungen (Gehalt, Arbeitszeit etc.) mit denen von inländischen Beschäftigten vergleichbar sind.

Falls Sie älter als 45 Jahre sind und reisen Sie zum ersten Mal zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland, Dann müssen Sie mit der angestrebten Tätigkeit in ein Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 49.830 Euro (im Jahr 2024) erreichen oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen.

Folgende Berufsgruppen gelten in Deutschland als Engpassberufe:

o Führungskräfte in der Produktion bei der Herstellung von Waren, im Bergbau und im Bau sowie in der Logistik

o Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie

o Führungskräfte in der Erbringung von speziellen Dienstleistungen, wie zum Beispiel in der Kinderbetreuung, im Gesundheits- oder Bildungswesen

o Akademische Fachkräfte im MINT-Bereich
o Akademische Fachkräfte in der Architektur, Raum-, Verkehrsplanung o Ärztinnen und Ärzte
o Tierärztinnen und Tierärzte
o Zahnärztinnen und Zahnärzte
o Apothekerinnen und Apotheker
o Akademische und vergleichbare Krankenpflege- und

Geburtshilfefachkräfte
o Lehr- und Erziehungskräfte im schulischen und außerschulischen

Bereich

Sie können online Visum für die Blaue Karte (EU) beantragen: https://digital.diplo.de/Blaue-Karte Die Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung wird für maximal vier Jahre ausgestellt. Wenn der Arbeitsvertrag auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist, wird die Aufenthaltserlaubnis für diesen kürzeren Zeitraum zuzüglich dreier Monate erteilt. Nach vier Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten können Sie unterbestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis auf Antrag erhalten. Hierbei handelt es sich um einen unbefristeten Aufenthaltstitel.

Sie möchten gemeinsam mit Ihrer Familie in Deutschland leben? Mit dieser Aufenthaltserlaubnis ist das möglich.