Aufenthaltstitel

Für Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz für Drittsaatangehörige, die sich bereits in Deutschland aufhalten, sind die Ausländerbehörden zuständig. Ausländerbehörden sind keine nachgeordneten Stellen des Auswärtigen Amts. Auf ihre Entscheidungen kann das Auswärtige Amt keinen Einfluss nehmen. Sie unterstehen vielmehr der Fachaufsicht der Innenministerien und -senatoren der Länder.

Die Aufenthaltserlaubnis ist einer von insgesamt sieben Aufenthaltstiteln, die das Aufenthaltsgesetz vorsieht, die befristet erteilt werden, zu einem in dem Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken wie:

  • Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16-17 AufenthG)
  • Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18-21 AufenthG)
  • Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22-26 AufenthG)
  • Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27-36 AufenthG)

Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu jedem dieser Zwecke ist jeweils an eigene Voraussetzungen gebunden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist an dieselben Voraussetzungen geknüpft wie die erstmalige Erteilung. Allerdings kann die zuständige Behörde eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausschließen, wenn der Aufenthalt nach seiner Zweckbestimmung nur vorübergehend sein sollte. Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wird auch berücksichtigt, ob die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs erfüllt ist oder die Integration in das gesellschaftliche und soziale Leben anderweitig erfolgt ist.

Zuständig sind die Ausländerbehörden, die in dem Bundesland Bayern Teil der Landratsämter und der Stadtverwaltungen in den kreisfreien Städten sind.

Seit dem 1. September 2011 wird der Aufenthaltstitel von in Deutschland lebenden Mitbürgerinnen und Mitbürger aus Staaten außerhalb der EU in der Regel als elektronischer Aufenthaltstitel, als elektronische Aufenthaltskarte oder als elektronische Daueraufenthaltskarte ausgestellt. Diese Dokumente werden als Plastikkarte im Scheckkartenformat ausgegeben und sind mit einem Chip ausgestattet. In den meisten Fällen ist der Online-Ausweis auf dem Chip freigeschaltet und ermöglicht damit das Online-Ausweisen.

Um sich im Alltag zum Beispiel vor Ort im Bürgeramt, in der Bank oder gegenüber Behördenauszuweisen, nutzen Sie Ihren elektronischen Aufenthaltstitel zusammen mit Ihrem Reisepass. Zur Identifikation bei Online-Diensten können Sie den Online- Ausweis Ihres elektronischen Aufenthaltstitels, Ihrer elektronischen Aufenthaltskarte oder Ihrer elektronischen Daueraufenthaltskarte verwenden. Sie können als Fachkraft einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung erhalten, wenn:

  • Ihre ausländische Qualifikation (Hochschulabschluss) anerkannt wurde
  • Sie haben einen Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung. Das bedeutet, dass für die Ausübung dieser Beschäftigung in der Regel ein Hochschulabschluss oder eine qualifizierte Berufsausbildung erforderlich ist
  • Sie verfügen über eine Berufsausübungserlaubnis falls Sie in einem reglementierten Beruf (zum Beispiel in einem Gesundheitsberuf) arbeiten
  • Sie erfüllen alle allgemeinen ausländerrechtlichen Voraussetzungen, wie z.B. gültiger Pass, gesicherter Lebensunterhalt etc.

Wenn Sie einen deutschen oder einen ausländischen Hochschulabschluss absolviert haben, der mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist, können Sie von den attraktiven Möglichkeiten einer Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) für Fachkräfte profitieren, um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten und eine qualifizierte

 Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Die Beschäftigungsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. Die Arbeitsstelle muss Ihrer Qualifikation angemessen sein. Mit dieser Beschäftigung müssen Sie im Jahr 2024 mindestens ein Bruttojahresgehalt von 45.300 Euro jährlich verdienen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat gibt die Gehaltsschwellen für jedes Jahr bekannt. Bei Beschäftigungen in Engpassberufen können Sie die Blaue Karte EU auch mit einem geringeren Bruttojahresgehalt in Höhe von mindestens 41.041,80 Euro (im Jahr 2024) erzielen, wenn die Bundesagentur für Arbeit Ihrer Beschäftigung zugestimmt hat.

Falls Sie Ihren Hochschulabschluss innerhalb den letzten drei Jahren erwarben, ist die Blaue Karte zu erhalten, wenn Sie mit Ihrem Jobangebot ein Jahresbruttogehalt von mindestens 41.041,80 Euro (2024) verdienen können. Es gilt für einen Berufseinstieg in allen Berufsgruppen. Zudem ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Haben Sie keinen klassischen Hochschulabschluss? Dann müssen Sie zum Erhalt der Blauen Karte EU einen tertiären Bildungsabschluss mit einer Ausbildungsdauer von mindestens drei Jahren nachweisen. Dieser muss in Deutschland mindestens der Stufe 6 der internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens entsprechen. Dazu gehören beispielsweise Fortbildungsabschlüsse als „Meisterin/Meister“ sowie Berufsabschlüsse in den Erzieherberufen.

Die wichtigsten Internetseiten zur Online-Ausweisfunktion

Sperrhotline 24/7 – Rund um die Uhr telefonisch erreichbar

  • 116 116 gebührenfrei im Inland
  • 0049-116 116 oder 0049-30 4050 4050 aus dem Ausland (gebührenpflichtig)

Hilfreiche Links:

https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und- buerger/online-ausweisen/online-ausweisen- node.html;jsessionid=1862CB34A972037EB02B95D417AEDAB2.live881

https://www.bamf.de/DE/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/eAufenthaltstitel/eaufenthaltstitel-node.html

https://stadt.muenchen.de/service/info/hauptabteilung-ii- buergerangelegenheiten/1087852/